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   OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09   

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OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09 (https://dejure.org/2009,11969)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.06.2009 - 1 Ws 139/09 (https://dejure.org/2009,11969)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15. Juni 2009 - 1 Ws 139/09 (https://dejure.org/2009,11969)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf

  • Judicialis

    StGB § 64; ; StGB § 67 d Abs. 5; ; StPO § 462 a Abs. 1; ; StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3; ; StPO § 463 Abs. 6; ; StPO § 463 Abs. 7; ; StVO § 140 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 109
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09
    Nur soweit die fortwirkend zuständige Strafvollstreckungskammer bei Beginn des (erneuten) Strafvollzugs bereits mit einer konkreten Fragestellung befasst war, bleibt sie in Bezug auf diese Frage bis zu deren abschließenden Entscheidung neben der anderweit bestehenden Konzentrationszuständigkeit (bei ihr oder einer anderen Strafvollstreckungskammer) zuständig, weil die Vorrangregelung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO nur im Verhältnis zwischen erstinstanzlichem Gericht und Strafvollstreckungskammer gilt (BGHSt 26, 165, 166; 26, 187, 189; 26, 278, 279; 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Zuständigkeitswechsel 3).

    Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen der Verurteilte von einer Justizvollzugsanstalt in einer andere verlegt worden ist, sondern auch in den Fällen, in denen er aus einer Justizvollzugsanstalt bedingt entlassen wurde und später in einer anderen eine neue Strafe verbüßt (BGHSt 30, 189, 191).

  • OLG Frankfurt, 07.10.2004 - 3 Ws 1044/04

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Strafrestaussetzungsentscheidung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09
    Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 7. Oktober 2004, 3 Ws 1044/04 - juris).
  • BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin war spätestens seit der am 3. Februar 2009 erfolgten Mitteilung der Bewährungshelferin an das Amtsgericht Speyer, dass sich der Verurteilte im Verfahren 5341 Js 45113/08 in Untersuchungshaft befindet, mit einem möglichen Bewährungswiderruf in dem Verfahren 101 Js 44605/06 befasst gewesen, da das Amtsgericht Speyer grundsätzlich für einen Bewährungswiderruf hätte zuständig sein können (vgl. BGHSt 26, 214).
  • BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09
    Aufgrund des Konzentrationsprinzips wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin auch für die Bewährungsüberwachung in dem Verfahren 101 Js 44605/06 zuständig, da wegen der andauernden Führungsaufsicht im Verfahren 94 Js 533/02 die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin noch nicht entfallen war (vgl. § 462 a Abs. 1, 4 StPO; BGHSt 28, 82).
  • BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00

    Zuständigkeitsbestimmung für Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09
    Schon deren Eingang bei einem Gericht, dessen Zuständigkeit für die Entscheidung gegeben sein kann, reicht aus (vgl. BGH NStZ 2000, 391; bei Kusch NStZ-RR 2000, 296).
  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09
    Nur soweit die fortwirkend zuständige Strafvollstreckungskammer bei Beginn des (erneuten) Strafvollzugs bereits mit einer konkreten Fragestellung befasst war, bleibt sie in Bezug auf diese Frage bis zu deren abschließenden Entscheidung neben der anderweit bestehenden Konzentrationszuständigkeit (bei ihr oder einer anderen Strafvollstreckungskammer) zuständig, weil die Vorrangregelung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO nur im Verhältnis zwischen erstinstanzlichem Gericht und Strafvollstreckungskammer gilt (BGHSt 26, 165, 166; 26, 187, 189; 26, 278, 279; 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Zuständigkeitswechsel 3).
  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09
    Nur soweit die fortwirkend zuständige Strafvollstreckungskammer bei Beginn des (erneuten) Strafvollzugs bereits mit einer konkreten Fragestellung befasst war, bleibt sie in Bezug auf diese Frage bis zu deren abschließenden Entscheidung neben der anderweit bestehenden Konzentrationszuständigkeit (bei ihr oder einer anderen Strafvollstreckungskammer) zuständig, weil die Vorrangregelung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO nur im Verhältnis zwischen erstinstanzlichem Gericht und Strafvollstreckungskammer gilt (BGHSt 26, 165, 166; 26, 187, 189; 26, 278, 279; 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Zuständigkeitswechsel 3).
  • BGH, 03.11.2000 - 2 ARs 285/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in deren Bezirk die Strafanstalt

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09
    Nur soweit die fortwirkend zuständige Strafvollstreckungskammer bei Beginn des (erneuten) Strafvollzugs bereits mit einer konkreten Fragestellung befasst war, bleibt sie in Bezug auf diese Frage bis zu deren abschließenden Entscheidung neben der anderweit bestehenden Konzentrationszuständigkeit (bei ihr oder einer anderen Strafvollstreckungskammer) zuständig, weil die Vorrangregelung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO nur im Verhältnis zwischen erstinstanzlichem Gericht und Strafvollstreckungskammer gilt (BGHSt 26, 165, 166; 26, 187, 189; 26, 278, 279; 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Zuständigkeitswechsel 3).
  • BGH, 06.04.2007 - 2 ARs 115/07

    Bewährungsaufsicht (Zuständigkeit); Zurückstellung der Vollstreckung; Anrechnung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09
    Ihre einmal begründete Zuständigkeit wirkt fort und endet erst dann, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (KK-Appel StPO 6. Aufl. § 462 a Rdnr. 13 m.w.N.) oder eine anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts stattgefunden hat (BGH Beschluss vom 6. April 2007 - 2 ARs 115/07).
  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09
    Dies gilt unabhängig davon, ob während oder nach der Zeit der Inhaftierung eine Entscheidung in der Sache zu treffen ist (BGHSt 30, 223, 224).
  • BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

  • BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

    Für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 453 StPO die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bonn zuständig, weil sie bereits bei Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft am 26. November 2021 mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung befasst war und wegen der bei ihr andauernden Führungsaufsicht ihre einmal begründete Zuständigkeit noch nicht entfallen war (§ 462a Abs. 1 und 4 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 1978 - 2 ARs 180/78, BGHSt 28, 82 f.; OLG Zweibrücken, NStZ 2010, 109).

    Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist oder eine anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts stattgefunden hat (Senat, Beschluss vom 6. April 2007 - 2 ARs 115/07; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 Ws 139/01, NStZ 2010, 109; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 462a Rn. 13 mwN).

  • OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12

    Strafvollstreckung: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

    1) Eine durch die Aufnahme in eine JVA nach § 462 a Abs. 1; Abs. 4 StPO begründete (Fortwirkungs-) Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet mit der Aufnahme des Verurteilten in eine andere JVA zur anderweitigen Vollstreckung, wenn die Strafvollstreckungskammer bei Beginn des erneuten Strafvollzuges noch nicht mit einer konkreten Fragestellung befasst war (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10 [bei juris] und OLG Zweibrücken NStZ 2010, 109 f.).

    Nur dann, wenn die zunächst zuständige Strafvollstreckungskammer bei Beginn des erneuten Strafvollzugs bereits mit einer konkreten Fragestellung befasst war, bleibt sie für diese Frage auch weiterhin zuständig (vgl. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 462 a Rn. 14, 34; OLG Zweibrücken NStZ 2010, 109; BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10 bei juris; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer StPO 26. Aufl. § 462 a Rn. 79).

  • OLG Hamm, 21.02.2013 - 1 Ws 84/13

    Zuständigkeit der ursprünglich befassten StVK nach Verlegung des Gefangenen in

    Die Strafvollstreckungskammer, die im Falle des § 462a Abs. 1 S. 2 StPO mit der Frage des Widerrufs befasst wird, bleibt nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung für die abschließende Entscheidung dieser Frage auch dann zuständig, wenn der Verurteilte nach dem Zeitpunkt des Befasstwerdens wegen einer neuen Strafe in eine Strafanstalt aufgenommen wird, die zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehört (BGH NJW 1981, 2766; OLG Zweibrücken NStZ 2010, 109).
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